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Neuerungen im DBA Vereinigte Arabische Emirate - Auswirkungen auf das Veranlagungsjahr 2023


Nach längeren Verhandlungen trat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreichs mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) am 01.März 2023 in Kraft. Die neuen Regelungen sind aber bereits seit 1. Jänner 2023 hinsichtlich Abzugssteuern und auch anderer Steuern anzuwenden.



Die Änderungen beziehen sich auf die Umsetzung der Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Gewinnverkürzung und -verlagerung, Quellenbesteuerung von Dividenden sowie steuerlicher Transparenz auf Basis des neu geregelten umfassenden Informationsaustausches, insbesondere zur Verhinderung der effektiven Niedrig- oder Nichtbesteuerung sowie von Gestaltungen, die der Steuerverkürzung und -umgehung dienen.



Methodenänderung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um zumindest eine Einmalbesteuerung zu gewährleisten, wird nun als eine der wichtigsten materiellen Änderungen ab dem Veranlagungsjahr 2023 anstelle der Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode angewendet. Davon sind insbesondere Steuerpflichtige betroffen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und nicht-selbständig oder unternehmerisch mit Betriebstätten in den VAE tätig sind. Mit der Veranlagung 2023 sind diese Einkünfte nunmehr auch in Österreich (wie Inlandseinkünfte) zu versteuern, statt diese wie bisher unter Progressionsvorbehalt zu befreien.


Österreich rechnet dafür allfällige in den VAE bezahlte Ertragsteuern an. Die Umstellung von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode kann daher im Einzelfall zu einer beträchtlichen Erhöhung der österreichischen Steuerlast führen, da bis Ende 2022 in den VAE keine persönlichen Ertragsteuern von natürlichen oder juristischen Personen erhoben worden sind.


Ab 2023 werden im Zuge umfassender steuerlicher Neuregelungen nun auch in den VAE - wenn auch vergleichbar geringe - Ertragsteuern für Unternehmen erhoben (9% bzw. 15% globale Mindestbesteuerung für bestimmte MNE), wobei eine Reihe von Befreiungen und Begünstigungen vorgesehen sind bzw. weiterhin erhalten bleiben.  Es wird also nach wie vor Konstellationen geben, wo es zu keiner Ertragsbesteuerung in den VAE kommt.


Allfällige Unternehmenssteuern in den VAE sind unter bestimmten Voraussetzungen künftig jedenfalls in Österreich anzurechnen. Ein Einkommensteuer für natürlich Personen gibt es in den VAE derzeit aber weiterhin nicht, womit im Falle der nunmehr zwingenden Versteuerung nicht-selbständiger Einkünfte aus den VAE in Österreich ab 2023 auch keine Anrechnung erfolgen kann, und der Steuerpflichtige somit zur Gänze auf das österreichische Besteuerungsniveau „hochgeschleust“ wird.


Hinsichtlich der schon bisher in Österreich anzuwendenden Hinzurechnungsbesteuerung

(§ 10 KStG ) aufgrund Niedrigbesteuerung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten in den VAE, bzw. die Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen nach VAE (z.B. Zinsen- und Lizenzzahlungen im Zusammenhang mit begünstigten Passiveinkünften in den VAE) ändern die neuen Unternehmenssteuern mit 9 % bzw. weiter aufrechten relevanten Begünstigungen in den VAE zunächst nichts (mit Ausnahme der Anwendungsfälle der globale Mindest-Besteuerung mit 15 %) an der Qualifizierung als Niedrigbesteuerung in den VAE.


Quellenbesteuerung von Dividenden

Für Dividenden wurde ein Quellensteuersatz von 10% eingeführt (Anrechnungspflicht durch den Ansässigkeitsstaat). Eine Befreiung von der Quellenbesteuerung besteht weiterhin für den Vertragsstaat selbst, seine Gebietskörperschaften, für qualifizierte öffentliche Einrichtungen sowie für wesentliche Beteiligungen (Beteiligungen von mindestens 10%) von Körperschaften.


Die Quellensteuer auf Portfoliodividenden betrifft sowohl Abzugsverpflichtete (keine vollständige Entlastung an der Quelle) als auch Empfänger von Portfoliodividenden (keine volle Rückerstattung bzw. keine Anrechnung in Österreich aufgrund der Befreiung gemäß

§ 10 Abs 1 Z 6 KStG).


Weitere wichtige Änderungen

  • Der Austausch von Bankinformationen wird durch die Bestimmungen des Art. 6 des Revisionsprotokolls nunmehr im Wege einer umfassenden Amtshilfemöglichkeit

    sichergestellt.

  • Eine allgemeine Anti-Missbrauchsvorschrift (Principle-Purpose-Test) soll gewährleisten, dass Abkommensbegünstigungen nicht mehr gewährt werden, wenn der Hauptzweck von Gestaltungen und Transaktionen die Erlangung solcher Begünstigungen ist.

  • Für Zwecke der Auslegung des Abkommens ist nur mehr das OECD-Musterabkommen bzw. der Musterkommentar heranzuziehen.


Sollten Sie in den VAE tätig sein oder investieren, beraten Sie unsere Expert:innen Irene Grass und  Martin Schmidt gerne und konkret zu allfälligen Auswirkungen und Maßnahmen zu den geänderten DBA-Regelungen.

 


Foto: Unsplash | Rishab Lamichhane

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