Laut eines BMF-Erlasses vom 10.06.2022 wird die Toleranzfrist für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch steuerliche Vertreter:innen für das Veranlagungsjahr 2020 von einem Monat (30. April) nunmehr auf sechs Monate (bis einschließlich 30. September 2022) erstreckt.
Abgabenpflichtige können grundsätzlich von der „Quotenregelung“ Gebrauch machen, wenn sie steuerlich vertreten sind. In diesem Fall wären die Steuererklärungen normalerweise spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen. Im Einzelfall kann die Abgabenbehörde auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern (sogenannte Einzelfristverlängerung).
Wegen der weiterhin bestehenden Belastungen durch die Corona-Pandemie wurde die übliche Toleranzfrist von einem Monat (April) nun vom BMF einmalig auf insgesamt sechs Monate (Ende September) verlängert.
Das bedeutet, dass Jahressteuererklärungen 2020, die im Rahmen der Quotenregelung bis spätestens 31. März 2022 einzureichen gewesen wären, als rechtzeitig eingereicht gelten, wenn die Einreichung bis zum 30. September 2022 erfolgt. Fälle, bei denen bereits eine Frist gesetzt wurde (Abberufung), sind von dieser Regelung ausgenommen.
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Foto: Unsplash | Scott Graham
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