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Einkommensteuerl. Neuerungen 2023


Das Jahr 2023 bringt einige Neuerungen in der Einkommensteuer mit sich. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Zusätzlich finden Sie einen Überblick über verschiedene veränderliche Werte, wie z.B. die Sachbezugswerte.


Inhalt:


Steuerbefreiungen

  • Sportlerbegünstigung: Eine Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer wurde beschlossen. Sportvereine können ab 01.01.2023 an diese Personengruppe bis € 120 täglich (bisher € 60) und bis € 720 monatlich (bisher € 540) ausschließlich als pauschale Reiseaufwandsentschädigung bezahlen. Diese sind bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Derartige Entschädigungen sind in der genannten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei, insofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf bzw. die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

  • Zuschüsse von Sozialfonds an aktive und ehemalige Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, für Weiterbildung und Umschulung, bei langem Krankenstand oder im Todesfall nach einem Arbeitsunfall sind in begrenzter Höhe steuerfrei.

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn z.B. ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gehalt über der kollektivvertraglichen Einstufung liegt. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.


Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für

E-Autos.


Zinsersparnis

Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).


Wohnraum

Tabelle mit den aktuellen Sachbezugswerten:

Pendlerpauschale

Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.06.2023.

Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro

(von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.


Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben:


Steuertarif, Absetz- und Freibeträge ab 2023

Mit der Abschaffung der kalten Progression gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die dritte Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind einige Absetz- und Freibeträge ebenfalls valorisiert worden. Die Indexierungen sind leicht zu erkennen, da alle Werte kaum mehr runde Zahlen sind.

HINWEIS: Wenn Sie Ihre Steuerbelastung kalkulieren möchten, finden Sie hier ein Berechnungstool:





Änderungen in der Sozialversicherung

  • Unfallversicherung wird mit 01.01.2023 von 1,2% auf 1,1% gesenkt.

  • Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 59, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 975.

  • Verzugszinsen betragen ab 01.01.2023 4,63%.

  • Kurzarbeit gilt grundsätzlich bis 30.06.2023, wobei die Begründung dafür deutlich spezifischer ausfallen muss als bisher.

  • Die Neuberechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit sieht vor, dass in den oberen Ausgangswert alles an Entgelt einzubeziehen ist, unabhängig davon, ob es während der Altersteilzeit weiter gebührt. Im Endergebnis bedeutet das weniger Lohnausgleich.

Beispiel: Dienstverhältnis seit 01.02.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 01.02.2023; Ø monatlicher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letzten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl. € 150 (entfällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.01.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.

Lösung: Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)

Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450+150=3.850/2)

Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000-1.925=2.075/2)


  • Homeoffice im Ausland geht in die Verlängerung bis 30.06.2023

Erfreulicherweise wurde die SV-Zuständigkeit bei pandemiebedingtem Homeoffice erneut verlängert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU, im EWR bzw. in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 01.07.2023 aufgrund der für Telearbeit geltenden Regelungen zu einer Änderung der bisherigen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.



Reduzierung des Dienstgeberbeitrags

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II wurde eine Entlastung im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 01.01.2023 ist es möglich, den Dienstgeberbeitrag von derzeit 3,9% auf 3,7% zu senken.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 01.01.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.

  • Bereits ab dem 01.01.2023 ist es allerdings nur möglich, den verringerten Satz anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder es innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird.

Da wohl jeder Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung in Anspruch nehmen möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.


Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2023

Die monatlichen Sätze werden jährlich per 01.01. angepasst:


Pflegegeld valorisiert ab 01.01.2023


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Wixmedien










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