Digitale Plattformen sind seit
1. Jänner 2023 verpflichtet, Informationen über Verkäufer bzw. Vermieter an die Finanzbehörden zu übermitteln, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. So soll eine ordnungsgemäße Versteuerung der Einnahmen von Unternehmen und Privatpersonen gewährleistet werden.
Die Regeln für eine Meldepflicht wurden im Rahmen einer EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 7) umgesetzt und schließlich als das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen.
Das DPMG ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und regelt Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von digitalen Plattformbetreibern ( z.B. eBay, Willhaben, Airbnb …) sowie den Informationsaustausch von an das Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den teilnehmenden Staaten.
Was gilt als „Plattform“?
Der Begriff „Plattform“ umfasst „(…) jegliche Software (…), die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben.“ Sowohl der Vertragsabschluss als auch – zumindest indirekt – die Vergütung muss elektronisch über die Plattform abgewickelt werden. Ein klassischer Online-Shop, über den ein einziger Anbieter Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbietet, ist daher im Normalfall nicht von der Meldepflicht betroffen.
Welche angebotenen Leistungen sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht gilt für Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten von Anbietern (also Verkäufern oder Vermietern) offeriert und ausgeübt werden. Als Anbieter gelten natürliche Personen oder Rechtsträger, die auf einer Plattform registriert sind, um relevante Tätigkeiten durchzuführen.
Die relevanten Tätigkeiten werden in folgende Kategorien unterteilt:
1. Vermietung und Verpachtung von Immobilien
Dies beinhaltet die (wirtschaftliche) Vermietung und Verpachtung unabhängig von einem zivilrechtlichen Bestandsvertrag. Unter dem Begriff „Immobilie“ wird unbewegliches Vermögen subsummiert, also sowohl Wohn- und Gewerbeimmobilien als auch Parkplätze. Die Dauer der Vermietung und die Art der Nutzung des vermieteten bzw. verpachteten unbeweglichen Vermögens sind hierbei unerheblich.
Beispiel: Vermietungsplattformen wie Airbnb
2. Persönlich erbrachte Dienstleistungen gegen Vergütung
Der Begriff „persönliche Dienstleistung“ lässt sich wie folgt umschreiben: Eine online oder offline erbrachte Leistung, die aufgabenbezogene oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten umfasst und von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt wird. Diese Personen können selbständig oder im Namen des Rechtsträgers handeln. Beispiele dafür sind über Plattformen angebotene Reinigungsdienste, Fahrdienste, Essenslieferdienste sowie handwerkliche Tätigkeiten und Lehr-Tätigkeiten. Auch Dienstleistungen, die über Plattformen angeboten und über einen längeren Zeitraum erbracht werden, wie z.B. saisonale Arbeiten, fallen darunter.
Beispiel: Nachhilfeunterricht, der per Plattform angeboten, gebucht und bezahlt wird.
3. Verkauf von Waren gegen Vergütung
Beispiel: Das Anbieten von Waren über Plattformen wie z.B. Willhaben, Etsy, eBay …
Der Verkauf von unkörperlichen Waren (z.B. digitale Inhalte, Kryptowährungen, NFTs …) fällt nicht unter das DPMG.
4. Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung
Diese Kategorie ist unabhängig von der Motorisierung der Verkehrsmittel und beinhaltet sowohl Landfahrzeuge (z.B. Car-Sharing, Fahrräder, E-Scooter, landwirtschaftliche Fahrzeuge...) als auch Luft- und Wasserfahrzeuge (z.B. Boote), die zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden.
Wo liegt die Grenze für die Meldepflicht?
Plattformbetreiber müssen Anbieter nur melden, wenn sie mindestens 30 Warenverkäufe innerhalb eines Jahres über die Plattform abgewickelt haben und die Summe der bezahlten bzw. gutgeschriebenen Vergütungen für diese Warenverkäufe innerhalb eines Kalenderjahres € 2.000 überschritten hat. Wesentlich für die Meldepflicht ist, dass auch die Zahlung über die Plattform erfolgt sein muss.
Beispiel: Die in Österreich häufig verwendete Plattform Willhaben: Falls der Verkäufer mindestens 30 Transaktionen mit der Willhaben-Funktion Paylivery abgewickelt hat und die unter Verwendung von Paylivery erzielten Erlöse im Kalenderjahr mehr als € 2.000 betragen, muss die Plattform Willhaben vom Verkäufer bestimmte Daten einholen.
Die betroffenen Anbieter müssen vom Plattformbetreiber darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass er ihre Daten an die Finanzbehörden übermittelt.
Diese Meldung kann in Einzelfällen durchaus auch Auswirkungen auf Einkünfte vor dem Jahr 2023 haben: Falls ein Anbieter bereits seit einigen Jahren Einkünfte über Plattformen erzielt und diese nicht korrekt versteuert hat, könnte eine Meldung der betreffenden Person im Rahmen des DPMG eine Prüfung seitens der Finanzbehörden verursachen und im ungünstigsten Fall zu einem Finanzstrafverfahren führen.
Welche Daten müssen vom Plattformbetreiber gemeldet werden?
Ein meldepflichtiger Plattformbetreiber muss sich zunächst einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl registrieren. Bei einer Registrierung im Inland hat sich der Plattformbetreiber bis zum 31.01.2023 (oder bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31.12.2022 innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit) elektronisch zu registrieren.
Folgende Informationen sind vom Plattformbetreiber
bis spätestens zum 31.01. eines Kalenderjahres für den vorausgegangenen Meldezeitraum (z.B. Meldezeitraum 2023 bis zum 31.01.2024),
für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat,
an das Finanzamt Österreich zu übermitteln:
die Kennung des Finanzkontos oder der Name des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt;
jeder Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig ist;
die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde;
jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden;
Vor- und Nachname, Hauptanschrift, sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat;
Geburtsdatum und, sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer;
für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, den eingetragenen Namen, Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent, sofern vorhanden die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich der Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist;
Bei Vermietungstätigkeiten kommen noch weitere Informationen hinzu, wie z.B. die Grundbuchnummer.
Welche Strafen drohen bei Verletzung der Meldepflicht?
Verstöße gegen die Registrierungs- und Meldepflicht gelten als Finanzvergehen und werden mit Geldstrafen geahndet. Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht, also z.B. unzureichendes Sammeln von Daten, drohen digitalen Plattformen bis zu € 20.000 Strafe. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht kann der Strafrahmen für Plattformbetreiber bis zu € 100.000, bei Vorsatz bis zu € 200.000 betragen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht möglich.
Den Gesetzestext zum DPMG finden Sie hier:
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
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