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Verrechnungspreis-Richtlinien 2021 - Wartungserlass 2025



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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit dem Wartungserlass 2025 die Verrechnungspreisrichtlinien 2021 an die Verrechnungspreisleitlinien 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angepasst und einige Klarstellungen ergänzt.



Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über relevante Klarstellungen und Ergänzungen des Wartungserlasses 2025.


Inhalt:


Kostenbasis für die Anwendung einer kostenorientierten Methode bei durchlaufenden Posten (Rz 42)

Eine wesentliche Fragestellung der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) ist, auf welche Kosten ein Gewinnaufschlag erhoben werden darf. Der Wartungserlass bestätigt, dass bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (bzw. kostenbasierter transaktionsbezogener Nettomargenmethode (TNMM)) die Kostenbasis für den Gewinnaufschlag nur die Kosten bzw. Aufwendungen (betrieblicher Aufwand, ohne Steuern, Zinsen und a.o. Aufwand), die direkt in den Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers einfließen, enthalten darf – nicht aber Kosten bzw. Aufwendungen für weitervermittelte Leistungen. Durchlaufende Kosten, zu denen beispielsweise Reisekosten gehören, sind "at cost" weiter zu verrechnen.


Allerdings wird in den VPR auch ein abweichendes Beispiel vorgestellt. In diesem tritt eine österreichische Tochtergesellschaft als Auftragsforscherin für die ausländische Konzernmuttergesellschaft eines Pharmakonzerns auf. Die Auftragsforscherin wird auf Basis der kostenorientierten Nettomargenmethode vergütet. Die Kostenbasis des möglichen Gewinnaufschlags wird wie folgt erläutert: Wegen der Gesamtverantwortung und des Funktions- und Risikoprofils der österreichischen Tochtergesellschaft sind nicht nur die eigenen Forschungs- und Entwicklungskosten, sondern auch der (Fremd-)Aufwand für klinische Studien ein Teil der Kostenbasis.

Dies wird mit dem Umstand argumentiert, dass die klinischen Studien ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit als Auftragsforscherin sind und die österreichische Tochtergesellschaft überdies als Sponsor für die Gesamtleistung haftet.


Vergütung von konzerninterner Auftragsforschung (RZ148)

Wenn im Konzern eine inländische Einheit mit Auftragsentwicklung oder -forschung betraut ist, kommt im Normalfall die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung. Der österreichischen Einheit wird dadurch oftmals ein überschaubares Ergebnis zugerechnet und ihr steht keine Erfolgsbeteiligung an den Ergebnissen der Forschungstätigkeit zu.

Den VPR zufolge wird dies nur anerkannt, wenn der ausländische Auftraggeber über fachkundiges technisches Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügt, d.h. die wesentlichen Entscheidungen über die Richtung der Entwicklungs- oder Forschungstätigkeit müssen vom ausländischen Auftraggeber getroffen worden sein.

Eine konsequente funktionale Abbildung von F&E-Modellen (z. B. durch Organigramme, Job desciptions sowie Dokumentation von Entscheidungsprozessen) ist notwendig. Sonst besteht das Risiko, dass eine Beteiligung an den Verwertungserlösen der Entwicklung oder Forschung gefordert wird.

Falls für die österreichische Forschungstätigkeit eine Forschungsprämie beantragt werden kann, ist das BMF der Ansicht, dass diese als Standortvorteil nur in Ausnahmefällen weitergereicht werden darf (vgl. Rz 199).


Notwendigkeit einer Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse (RZ 74a)

Im Zuge von Datenbankstudien zur Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsstandards wurde die Vergleichbarkeit von Vergleichsunternehmen verschärft. Die Durchführung von Anpassungsrechnungen ermöglicht eine entsprechende Vergleichbarkeit.

Da die Rechnungslegung durch die EU-Bilanzrichtlinie weitgehend harmonisiert ist, kann im Normalfall eine Vergleichbarkeit innerhalb der EU angenommen werden. Eine Datenbankstudie für eine inländische Geschäftseinheit („tested party“) beschränkt sich somit in der Regel auf Vergleichsunternehmen im EU-Raum.

Weiters sei auf die ergänzende Klarstellung der Behandlung von Standortvorteilen bei der Erstellung von Datenbankstudien hingewiesen (Rz 199, 199a und 199b). So wird eine Anpassungsrechnung bei der Durchführung von Datenbankstudien notwendig sein, wenn z.B. eine inländische Auftragsforscherin eine Forschungsprämie bezieht.


Shareholder Activities und Zusammenspiel mit dem Abzugsverbot (Rz 102, 102 a)

Der Begriff "Shareholder Activities"wird enger definiert: Er bezeichnet nicht verrechenbare Aufwendungen im Anteilseignerinteresse. Umgekehrt wird nun auch dargelegt, dass Leistungen von Tochtergesellschaften im Interesse der Anteilseigner an diese weiter zu verrechnen sind.

Wenn es sich beim Anteilseigner um eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit handelt, wird zudem festgehalten, dass die Aufwendungen iZm dem Anteilseignerinteresse in der Regel mangels unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG 1988 unterliegen.


Bedeutung des Konzernratings für das Rating einer einzelnen Konzerngesellschaft (Rz 115a)

Im Bereich der Finanzierungen wurde der "negative Konzernrückhalt" bestätigt: Das Rating einer Konzerngesellschaft ist grundsätzlich mit dem Rating der Konzernspitze limitiert und kann deshalb nicht besser als das Konzernrating sein. Allerdings ist es unter strengen Voraussetzungen dennoch möglich, das Rating einer Konzerngesellschaft isoliert von der Gruppe zu bestimmen, woraus ein besseres Rating als das Gruppenniveau resultieren kann.


Konzerninternes Cash-Pooling (RZ123, 124)

Cash-Pooling-Vereinbarungen sind transaktionsbezogen zu beurteilen. Es wurde bereits früher vom BMF die Ansicht vertreten, dass liquide Mittel, welche im Pool veranlagt sind oder vom Cash Pool entnommen werden, nicht als kurzfristige Konzernfinanzierungsgeschäfte zu betrachten sind. Somit wären für eine fremdübliche Verzinsung längere Fristen anzusetzen. Ein neues ergänzendes Beispiel demonstriert allerdings die Aufteilung der Cash-Pool-Salden in kurz- und langfristige Stände anhand branchenüblicher Liquiditätskennzahlen (z.B. Current Ratio). Für die Praxis bedeutet das, dass Cash-Pool-Guthaben künftig noch stärker auf Fristigkeit und Zweckbindung zu prüfen sind.


Konzerninterne Bürgschaften (Rz 127)

Präzisiert wurden auch die Aussagen zur Verrechnung konzerninterner Garantien: Für eine fremdübliche Garantieentlohnung muss ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Vorteil beim Garantienehmer vorhanden sein – beispielsweise in Form von besseren Finanzierungskonditionen. Andernfalls ist kein Entgelt gerechtfertigt.


Konzernstrukturänderungen, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken (Rz 178)

Separat durchgeführte Transaktionen werden als Teil einer einheitlichen Konzernstrukturänderung betrachtet, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

Auch wenn sich der Vorgang über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, sind Funktions-, Vermögens- und Risikoverlagerungen in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.


Reorganisationsentschädigungen (Rz 180, 185, 186)

Dies bezieht sich insbesondere auf die Übertragungen von mehreren Wirtschaftsgütern, die keinen (Teil-)Betrieb darstellen, sowie die Erforderlichkeit von Entschädigungszahlungen im Falle des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung. Zudem können Restrukturierungs- oder Schließungskosten einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen.


Betriebsstätten (Rz 259, 262, 273, 278a, 278b, 285a)

Im Bereich der Betriebsstätten liegen mehrere praxisrelevante Klarstellungen vor:

  • Die bloße Mitbenutzung von Räumen begründet keine Verfügungsmacht über eine feste Einrichtung (z.B. Schreibtisch im fremden Büro, Server beim Hostinganbieter).

  • Homeoffice-Tätigkeit führt nur dann zur Betriebsstätte, wenn sie dauerhaft und im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt.

  • Personallose Betriebsstätten können zwar Funktionen haben, sind jedoch regelmäßig nicht mit wesentlichen Mitarbeiterfunktionen ausgestattet – mit der Folge, dass ihnen lediglich geringe oder kein Gewinn zuzurechnen ist.

  • Zudem wird ein neuer Abschnitt (2.1.4) hinzugefügt, der die Befreiung von der Begründung einer Betriebsstätte für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten betrachtet und konsolidiert darstellt.



Bei Fragen rund um das Thema "Verrechnungspreise" stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Wixmedien

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