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Update Start-up-Paket


Zur Förderung der Start-up-Branche in Österreich sind einige steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen geplant. Ende Mai 2023 wurde das Start-up-Förderungsgesetz zusammen mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt.


Für Start-ups sind Cashflow und Liquidität eine große Herausforderung. Junge Unternehmen haben zu Beginn oftmals nicht die Mittel, hochqualifizierte Mitarbeiter:innen angemessen zu entlohnen. Laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist daher fast die Hälfte aller Start-ups daran interessiert, Beschäftigte am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen.


Derzeit geht eine Abgabe von Kapitalanteilen allerdings mit einer sofortigen Besteuerung des geldwerten Vorteils einher, wodurch ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf beim betreffenden Arbeitnehmer entsteht. In der Praxis kommt es dabei häufig zur sogenannten „Dry Income“-Problematik: Obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält, muss er im Hinblick auf ihm gewährte Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, Steuern entrichten.


Besteuerungsaufschub und Pauschalregelung

Künftig soll im Rahmen des Start-up-Förderungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden. Die Besteuerung der Mitarbeiter:innen soll durch eine Pauschalregelung vereinfacht werden. Zusätzlich ist eine Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten vorgesehen.


Eckpunkte der Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

Die Regelung soll nur für die unentgeltliche (nicht für die vergünstigte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein. Die Besteuerung soll bei Eintreten folgender Umstände stattfinden:

  • soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;

  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses (außer bei Unternehmenswert-Anteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen);

  • wenn die Vinkulierung (Übertragungsbeschränkung) der Anteile aufgehoben wird;

  • sobald der Arbeitnehmer mit mehr als 10 % am Kapital beteiligt ist;

  • im Fall der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;

  • falls Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen würden.

Wenn Unternehmenswert-Anteile vorliegen, dann soll zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit für den Arbeitgeber bestehen, die sofortige Besteuerung abzuwenden, wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel erklärt hat und für die Entrichtung der Steuer haftet. In diesen Fällen soll der Zufluss erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug erfolgen.


Voraussetzungen sind, dass die Anteile zumindest fünf Jahre gehalten wurden und das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Fünf-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Besteuerung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt.

Die Besteuerung soll pauschal zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5% erfolgen, die restlichen 25% sollen mit dem regulären Tarif besteuert werden.


Auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten im Ausmaß von 75% (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist geplant. Hinsichtlich der restlichen 25% soll eine reguläre Einhebung erfolgen. Ebenso sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung begünstigende Bestimmungen vorgesehen.


Voraussetzungen für Start-up Mitarbeiterbeteiligungen

  • Maximal 100 Beschäftigte

  • Maximal 40 Mio. Euro Umsatz

  • Seit der Gründung sind nicht mehr als zehn Jahre vergangen

Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 01.01.2024 abgegeben werden.


Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz sollen mehrere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehört die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform, die vor allem Start-ups und Gründer:innen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Zudem soll das GmbH-Mindeststammkapital auf 10.000 Euro gesenkt werden, um Unternehmensgründungen zu erleichtern.


Neue Rechtsform: Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap)

Zurzeit ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Rechtsform, die sich am ehesten für innovative Unternehmen eignet, da sie weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag ermöglicht. In einigen Bereichen (z.B. bei der Willensbildung der Gesellschafter:innen oder bei Kapitalmaßnahmen) bietet das GmbH-Recht den Start-ups allerdings zu wenig Freiheit für eine individuelle Ausgestaltung.

Deshalb soll für die spezifischen Bedürfnisse von Start-ups die neue Gesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ geschaffen werden.

Da bisher nur das Recht der Aktiengesellschaft (AG) jene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die von Start-ups gefordert werden (z.B. eigene Anteile der Gesellschaft, flexible Kapitalmaßnahmen), sollen für die FlexKap mehrere Bestimmungen aus dem Aktiengesetz übernommen und entsprechend angepasst werden.

Zudem soll es möglich sein, FlexKaps bei Bedarf einfach und unbürokratisch in eine AG oder in eine GmbH umzuwandeln.


Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals

Die Senkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro soll einen weiteren Beitrag zur Vereinfachung von Unternehmensgründungen leisten. Damit geht eine Absenkung der Mindestkörperschaftsteuer um über 70% einher. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals.


Die Gesetzwerdung des Start-up-Pakets bleibt abzuwarten.



Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.


Foto: Wixmedien

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