Betriebe, die Aufwendungen bzw. Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung haben, können für ihre angefallenen Forschungsaufwendungen eine Forschungsprämie in der Höhe von 14% beantragen. Sowohl Auftragsforschung als auch eigenbetriebliche Forschung im Unternehmen sind prämienbegünstigt.
Neben den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz werden die Details in einer eigenen Forschungsprämienverordnung (BGBl II 2012/515 idgF) geregelt.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 wurden auch einige Änderungen bei der Forschungsprämie umgesetzt. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Detail:
1. Fiktiver Unternehmerlohn
Früher wurden nur (tatsächliche) Löhne und Gehälter sowie unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und entsprechende Gemeinkosten (abzüglich steuerfreier Förderungen) als prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen (in der Verordnung im Detail geregelte Bemessungsgrundlage) anerkannt. Mit den Änderungen im AbgÄG 2022 erfolgt nun die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmerlohn. Dies soll vor allem Start-Ups und kleinen Unternehmen, die sich in der Forschung engagieren, zu Gute kommen. Für die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) können für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit € 45 pro Stunde, maximal 1.720 Stunden
(= € 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr) angesetzt werden.
Formelle Voraussetzung ist, dass für die Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung der Tätigkeit für den Forschungs- und Entwicklungsbereich geführt werden.
Update 31.10.2024: Mit einer kürzlich durchgeführten Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde der anwendbare Betrag von 45 Euro auf 50 Euro angehoben. Der fiktive Unternehmerlohn in Höhe von 50 Euro kann in Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, also ab dem Wirtschaftsjahr 2024 (Wirtschaftsjahr mit Regelbilanzstichtag).
2. Antragsfrist
Früher führte die Anknüpfung an die Rechtskraft des betreffenden Ertragsteuerbescheides der Jahreserklärung in der Praxis immer wieder zu Problemen beim Antrag auf Forschungsprämie. Nun ist die Antragsfrist für die Forschungsprämie mit vier Jahren ab Bilanzstichtag befristet. Die Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide entfällt.
Endet ein Wirtschaftsjahr daher beispielsweise mit einem Regelbilanzstichtag am 31.12.X1, erstreckt sich die Antragsfrist für die Forschungsprämie für X1 vom 01.01.X2 bis zum 31.12.X5. Im Fall eines Bilanzstichtags zum 30.06.X1 startet die Antragsfrist für die Forschungsprämie X1 dagegen am 01.07.X1 und endet mit 30.06.X5.
Eine Antragstellung ist ausschließlich elektronisch via FinanzOnline möglich.
Die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns sowie die neue Antragsfrist gelten erstmals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.06.2022 beantragt werden.
3. Teilauszahlung
Prämienanträge umfassen häufig mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich ergeben, dass dem Antrag hinsichtlich eines Teiles der Projekte nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Dies führte in der Vergangenheit zu Verzögerungen bei der Prämienauszahlung, auch für den unstrittigen Teil. Mit der Neuregelung wurde nun die Möglichkeit geschaffen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages zu erlangen.
Eine solche Teilentscheidung erfolgt per gesondertem Bescheid und ist nur in Bezug auf eigenständige, unstrittige Forschungsprojekte bzw. Forschungsschwerpunkte vorgesehen. Das Herauslösen von unstrittigen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Forschungsprojektes ist nicht möglich. Eine Teilauszahlung erfolgt nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer positiven Erledigung gerechnet werden, wenn eine erhebliche Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwarten und die Höhe der Prämie beträchtlich ist.
Fazit
Die Änderungen im Bereich der Forschungsprämie sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie erhöhen die Attraktivität der Forschungsförderung.
Warum IG-TAX?
Mit unserer Praxis-Erfahrung bei Anträgen und Betriebsprüfungen unterstützen wir Sie bei allen Anliegen rund um die Forschungsprämie, wie z.B.:
Klärung der Förderbarkeit
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Formulierung des FFG-Projektgutachtens und der Kostenzuordnung
Klärung von Zweifelsfragen und Rückfragen der FFG, insbesondere Berücksichtigung von Zuschüssen
Einreichung des FFG- Projektgutachten-Antrags
Bescheidprüfung und Prüfung durch das Finanzamt
Unser Experte Martin Schmidt steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
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