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Spendenbegünstigung wird ausgeweitet


Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) bringt umfangreiche Änderungen bei der Spendenabsetzbarkeit: Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht wird.


Spendenbegünstigt sollen künftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere die Bereiche Bildung und Sport begünstigt werden. Das GemRefG 2023 soll mit 01.01.2024 in Kraft treten und im Wesentlichen drei Bereiche regeln:

 

1. Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeiten

Um ehrenamtlich Tätige steuerlich zu unterstützen, werden Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung betrifft Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

Das Gesetz sieht eine kleine (bis zu € 30/Tag, maximal € 1.000/Jahr) und eine große (bis zu € 50/Tag, maximal € 3.000/Jahr) Freiwilligenpauschale vor.



2. Spendenbegünstigte Vereine

Spenden an spendenbegünstigte Körperschaften können steuerlich abgezogen werden (als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben). Es gibt zwei Gruppen von spendenbegünstigten Körperschaften:

  • solche, die einen begünstigten Zweck verfolgen und denen mit Bescheid des Finanzamts die Spendenbegünstigung zuerkannt worden ist und

  • solche, die namentlich im Gesetz angeführt sind.

 

Erste Gruppe

Zur ersten Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften gehören Vereinigungen mit folgenden begünstigten Zwecken:

  • gemeinnützige Zwecke oder

  • mildtätige Zwecke oder

  • wissenschaftliche Forschungsaufgaben oder

  • Entwicklung der Künste oder

  • Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.


Durch diese allgemeine Umschreibung der begünstigten Zwecke wird – im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – der Kreis der begünstigen Körperschaften deutlich erweitert. Es kommen neue Bereiche, wie etwa Sport, Bildung, Jugendförderung oder Förderung der Demokratiebildung hinzu.


Die Körperschaften dieser Gruppen müssen die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mild-tätiger Körperschaften erfüllen und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dienen. Weiters darf gegen Entscheidungsträger bzw. Mitarbeiter des Vereins oder den Verein selbst innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens erfolgt sein.


Die jeweilige Körperschaft hat – unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers – mittels eines elektronischen Formulars beim Finanzamt Österreich die Zuerkennung der Spendenbegünstigung zu beantragen („Erstantrag“). Mit dem Datum des positiven Bescheids erfolgt die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. In den Folgejahren hat die Körperschaft jährlich (innerhalb von neun Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres) dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Weiterverbleib auf der Liste im Wege eines – wiederum unter Beiziehung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprü-fers – elektronisch zu übermittelnden Formulars zu bestätigen.

 

Hinweis: Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.

 

Zweite Gruppe

Die zweite Gruppe spendenbegünstigter Körperschaften bilden jene Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind. Zusätzlich zu den bereits nach der bisherigen Rechtslage Genannten (Universitäten, Nationalbibliothek, Österreichische Museen, freiwilligen Feuerwehren, etc) kommen nunmehr Folgende hinzu:

  • Öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen,

  • Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht von Körperschaften öffentlichen Rechts (etwa auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht),

  • United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),

  • Internationale Anti-Korruptions-Akademie

 

Spenden an beide Gruppen spendenbegünstigter Körperschaften sind – bis zu 10% des Gewinnes – Betriebsausgaben bzw. – bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte – Sonderausgaben, wenn die Körperschaft die Spenderdaten über FinanzOnline dem Finanzamt bekannt gegeben hat. In diesem Rahmen können beispielsweise auch Sachspenden an Schulen und Kindergärten steuerwirksam geleistet werden.


3. Ergänzende Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

Einer gemeinnützigen Körperschaft steht die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer nur zu, wenn im gesamten Veranlagungszeitraum sowohl die tatsächliche Geschäftsführung als auch die Satzung den Gemeinnützigkeitserfordernissen der Bundesabgabenordnung entsprechen. Das bedeutete in der Vergangenheit: Auch bloß formale Satzungsmängel (z.B. keine ausreichend klare Vermögensbindung in der Satzung) haben zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen der Körperschaft geführt, auch wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entsprochen hat.


Rückwirkende Sanierung

Durch die Neuregelung wird nun die Möglichkeit der rückwirkenden Sanierung der Satzung geschaffen, sodass der gemeinnützigen Körperschaft auch für die zurückliegenden Jahre die steuerlichen Begünstigungen erhalten bleiben. Wenn die Körperschaft (von sich aus oder auf Aufforderung des Finanzamtes) die Satzung ändert und diese dann die Anforderungen der BAO erfüllt, wirkt diese Sanierung auf Zeiträume vor der Änderung zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass aus der Satzung schon vor ihrer Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung und der Ausschluss des Gewinnstrebens abgeleitet werden konnten und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.


Eine weitere Änderung der BAO besteht darin, dass die Ausnahmegenehmigung für einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft als erteilt gilt, wenn die Umsätze nicht über € 100.000 (bisher € 40.000) hinausgehen.



Die Beschlussfassung im Bundesrat sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleiben abzuwarten.


Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.


Foto: Wixmedien



 

 


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