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Investitionsfreibetrag 2023 auf einen Blick

Aktualisiert: 13. Juni 2023


Zusätzlich zu den bereits bestehenden begünstigten Abschreibungen wurde für bestimmte Investitionen ab dem Jahr 2023 wieder ein Investitionsfreibetrag (IFB) als weiterer Investitionsanreiz eingeführt. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte.


Inhalt:


Wie hoch ist der neue IFB?

Je nach Art der Investition können erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regeln von den Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens

  • 10 % bzw.

  • 15 % (bei Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung)

als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Was wird gefördert?

Wirtschaftsgüter sind begünstigt, wenn sie

  • ungebraucht sind,

  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

  • inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb / die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.

Im Entwurf der Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird festgelegt, welche Wirtschaftsgüter als ökologisch einzustufen sind und somit mit 15% gefördert werden:

Damit die Finanzämter keine Prüfung im Hinblick auf den „Ökologisierungsgrad“ eines Wirtschaftsgutes durchführen müssen, sind für sonstige Wirtschaftsgüter Förderzusagen bei den zuständigen Stellen einzuholen:

Falls die Förderzusage mangels vorliegender inhaltlicher Voraussetzungen zurückgezogen werden sollte, erfolgt eine Korrektur der Bescheide.


Update: Mittlerweile wurde die Verordnung zum erhöhten IFB kundgemacht. Sie legt fest, welche Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen sind. Weitere Informationen finden Sie hier:


Welche Investitionen sind nicht begünstigt?

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (dazu gehören beispielsweise Grund und Boden)

  • Wirtschaftsgüter, die eine kürzere als die vierjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufweisen oder nicht im Inland verwendet werden

  • Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gilt. Hiervon ausgenommen sind vollelektrisch betriebene PKW

  • sofort absetzbare Wirtschaftsgüter (GWG)

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter:

    • ausgenommen sind jene, die unter die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science fallen

    • die von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworben werden

    • zur entgeltlichen Überlassung bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (auch, wenn sie zu den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life Science zählen)

  • Anlagen, mit denen fossile Energieträger gefördert, transportiert oder gespeichert werden, ebenso wie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind im Entwurf der Fossile-Energieträger-Anlagen-Verordnung wie folgt definiert:

    • Energieerzeugungsanlagen, die direkt mit fossiler Energie betrieben werden können

    • Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, beispielsweise Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge

    • Anlage zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, beispielsweise Öl-Kessel und Gasthermen

    • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme

    • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, die der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen

    • fossil betriebene Lastkraftwagen

    • fossil betriebene Luftfahrzeuge und Schiffe

    • fossil betriebene selbst fahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte fossil betriebene mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery)

    • Sattelanhänger oder Anhänger von Lastkraftwagen, die ausschließlich im Straßengüterverkehr eingesetzt werden

Allerdings steht der IFB zu,

  • wenn Investitionen in bereits bestehende, fossil betriebene Anlagen getätigt werden und durch diese eine Treibhausgasreduktion erreicht wird (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25.000t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb).

  • für Maschinen, die dem Umschlag von der Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen bestehender Programme bereits gefördert werden.


Was sind die Voraussetzungen für den IFB?

  • Der IFB kann grundsätzlich von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden.

  • Der IFB kann maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Höhe von 1 Million Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren muss entsprechend aliquotiert werden).

  • Der IFB kann ausschließlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Falls sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

  • Er setzt eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Falls der Gewinn per Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt wird, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.

  • Der IFB ist in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung auszuweisen. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, muss der IFB im Anlageverzeichnis angeführt werden.


Kann der Investitionsfreibetrag zusammen mit anderen Begünstigungen geltend gemacht werden?

  • Die degressive Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut wird vom IFB nicht berührt.

  • Die Forschungsprämie und der IFB können gleichzeitig beansprucht werden.

  • Öffentliche Zuschüsse schließen den IFB für denselben Gegenstand nicht aus (im Regelfall werden aber die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse gekürzt).

Der „Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag“ bleibt weiterhin bestehen, kann aber nicht gleichzeitig mit dem IFB geltend gemacht werden.


In welchen Fällen muss der IFB nachversteuert werden?

Wenn das begünstigte Wirtschaftsgut

  • innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (ausgenommen sind höhere Gewalt oder behördlicher Eingriff) oder

  • ins Ausland gebracht wird und es sich dabei nicht um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt.

Die Nachversteuerung erfolgt durch gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens mit Hilfe einer Mehr-Weniger-Rechnung (MWR+).


Die endgültige Veröffentlichung der Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung sowie der Fossile-Energieträger-Anlagen-Verordnung bleibt abzuwarten.


Bei Fragen zum IFB stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung!


Foto: Wixmedien

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