Am Jahresbeginn wurde für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen eine Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge beschlossen.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) informiert nun darüber, dass diese Gutschrift für 2022 für alle nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versicherten anspruchsberechtigten Selbstständigen mit der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (im August) berücksichtigt wird.
Voraussetzungen
Anspruch auf die Gutschrift haben
Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter, neue Selbständige und Freiberufler, die zum Stichtag 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflicht- oder selbstversichert sind, sowie
Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, deren im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörigen und persönlich haftende Gesellschafter einer OG oder KG, die zum Stichtag 15. Jänner in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind
und deren Beitragsgrundlage € 2.900 nicht übersteigt.
Die Feststellung und Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die SVS zum
1. Juni, wobei die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage maßgeblich ist. Liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen oder Änderungen der Beitragsgrundlage werden nicht berücksichtigt.
Die jährliche Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge für alle Anspruchsberechtigten beträgt je nach Höhe der Beitragsgrundlage zwischen € 60 und € 315.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der
Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!
Foto: Wixmedien
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