Der Nationalrat hat am 19. Mai 2022 beschlossen, die bereits bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID 19-Gesetzes im Hinblick auf Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern.
Bilanzstichtag 31.12.2021
Die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.03.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate; die Aufstellungsfrist erstreckt sich von fünf auf neun Monate.
Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021
Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregel angewendet werden, nach der die Offenlegungsfrist für Bilanzstichtage 31.01.2022 und 28.02.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet.
Bilanzstichtage ab dem 31.03.2022
Ab Bilanzstichtag 31.03.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.
Aufstellungsfrist
Die Aufstellungsfrist kann letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29.04.2022 auf fünf Monate und einen Tag verlängert werden.
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Foto: Unsplash | Luke Southern
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