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Budgetsanierung: Budgetbegleitgesetz 2025

Aktualisiert: 3. Juli

Das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde am 30.06.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das BBG 2025 beinhaltet zahlreiche Gesetzesnovellen. Wir möchten Sie nachfolgend über die wesentlichen steuerlichen Änderungen informieren.




Inhalt:


Immobilienertragssteuer - Umwidmungszuschlag bei Immobilientransaktionen

Die Umwidmung eines Grundstücks, welche eine erstmalige Bebauung ermöglicht, führt in der Regel zu einer erheblichen Wertsteigerung. Diese Wertsteigerungen sollen nun höher besteuert werden, und zwar in der Form eines Umwidmungszuschlags auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer. Dabei wird nicht die Umwidmung selbst besteuert, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundstücks.

 

Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierenden Gewinn. Er ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzusetzen, bei denen eine Umwidmung ab dem 1. Jänner 2025 erfolgt ist und der Verkauf ab dem 1. Juli 2025 stattfindet.

 

Ausnahmen:

  • Verlust: Ergibt die Grundstücksveräußerung einen Verlust, entfällt der Umwidmungszuschlag.

  • Gebäude: Der Zuschlag gilt nur für Grund und Boden, nicht für nach der Umwidmung errichtete Gebäude.

  • Befreiung: Der Zuschlag fällt nicht an, wenn der Grundstücksverkauf steuerbefreit ist, beispielsweise aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung.

 

Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den Verkaufspreis des Grundstücks nicht überschreiten. Wenn der berechnete Zuschlag zusammen mit dem Gewinn den Verkaufserlös übersteigt, ist er entsprechend zu kürzen.


Beispiel:

Landwirt X hat im Jahr 2005 unbebautes Grünland um EUR 10.000 erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. In der zweiten Jahreshälfte verkauft Landwirt X das unbebaute Grundstück um EUR 30.000. Zu dem Veräußerungsgewinn von EUR 20.000 wird ein Umwidmungszuschlag von EUR 6.000 (30 % von EUR 20.000) hinzugerechnet. Daraus ergibt sich insgesamt ein fiktiver Veräußerungsgewinn von EUR 26.000. Dieser unterliegt der Immobilienertragsteuer.


Mitarbeiterprämie 2025

Im Jahr 2025 wird eine steuerfreie Mitarbeiterprämie eingeführt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie sind bis zu € 1.000 steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (ähnlich den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.

 

Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis € 1.000 pro natürliche Person ausschöpfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt über € 1.000 an Mitarbeiterprämien erhalten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als € 3.000 an Prämien ausbezahlt werden.

 

Beispiele:

Ein Mitarbeiter erhält € 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt werden also € 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungs-pflichtig und der den Betrag von € 3.000 überschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterprämie wird also steuerpflichtig.

Ein Mitarbeiter erhält € 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätzlich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da insgesamt der Betrag von € 3.000 nicht überschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.

 

Pendlereuro und SV-Rückerstattung für Pendler wird erhöht

Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus wurde der Pendlereuro (derzeit

€ 2) auf € 6 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.

Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rückerstattet. Bislang wurden für Pendler 55 % der Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen), maximal jedoch € 608 rückerstattet. Dieser Rückerstattungsbetrag wurde nun auf € 737 erhöht. Diese Änderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.

 

Keine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags

Aufgrund der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.

 

Letztes Drittel der kalten Progression wird einbehalten

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen. Die Bestimmung, welche die Bundesregierung dazu verpflichtet, das letzte Drittel der Inflationsanpassung zu verteilen, wird damit für die kommenden Jahre außer Kraft gesetzt.

 

Umsatzsteuer

Es gilt (ab 01.01.2026) eine echte Steuerbefreiung für die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons).

 

Bundesabgabenordnung (BAO)

Die BAO erhält nun die ausdrückliche Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grundsätzlich elektronisch vornehmen müssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, also insbesondere Konsumenten, können sich von der

elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Grundsätzlich besteht eine gleichartige Regelung zwar bereits bisher in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konnten sich allerdings alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.09.2025.

 

Normverbrauchsabgabegesetz

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind ab 1.07.2025 wieder (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.


 

Reisegebührenvorschrift

Für die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 einheitlich auf € 0,50 erhöht worden, und zwar nicht nur für Pkw und Kombi, sondern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Ab 1.07.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wieder gesenkt, und zwar auf € 0,25.

 

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen

Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.




Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.

         

Foto: Wixmedien

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