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Anpassung der Größenklassenkriterien soll mit 2024 erfolgen

Aktualisiert: 7. März


Im Bereich der Bilanzierung zeichnen sich grundlegende Änderungen ab: Die Schwellenwerte für die Einteilung von Kapitalgesellschaften nach Größenklassen sollen im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes der EU-Kommission für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, angepasst werden. Um Prüfungs- und Berichtspflichten zu erleichtern, ist seitens der EU eine Erhöhung der Größenmerkmale Umsatz und Bilanzsumme um 25% vorgesehen.


Welche Auswirkungen hat die Einstufung in eine Größenklasse?

Kapitalgesellschaften werden in Österreich laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) in folgende Größenklassen eingeteilt: Kleinstkapitalgesellschaft, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft. Ausschlaggebende Kriterien dafür sind Umsatz, Bilanzsumme und Arbeitnehmeranzahl.


Die Zuordnung zu einer Größenklasse (UGB § 221) hat unter anderem Einfluss auf Umfang und Inhalt des Jahresabschlusses. Sie gibt vor, ob Unternehmen ihre Jahresabschlüsse prüfen lassen müssen, ob sie lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenzulegen haben oder ob bei großen Firmengruppen eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung besteht.


Die Größenklassen haben auch Auswirkungen auf die Berichtspflicht: So müssen beispielsweise ab dem Berichtsjahr 2025 große Kapitalgesellschaften zusätzlich einen Nachhaltigkeitsbericht (CSRD) vorlegen.


Warum sollen bestimmte Kriterien für die Größenklassen adaptiert werden?

Der Anpassung der Größenmerkmale liegt folgende Entwicklung zugrunde: Die Kriterien für die Größenklassen wurden von der EU zuletzt im Jahr 2013 adaptiert. Inflation und Preisentwicklungen im Euro-Währungsgebiet haben Bilanzsummen und Nettoumsätze von Unternehmen seitdem aber stark ansteigen lassen. Viele KMU überschreiten deshalb die Kriterien und müssen zusätzliche Berichts- und Prüfungspflichten erfüllen.

Die Erhöhung der Schwellenwerte soll dieser Entwicklung gegensteuern und Unternehmen im Hinblick auf Prüfungs- und Berichtspflichten Erleichterungen verschaffen.


Rechtliche Grundlagen

Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates sieht eine regelmäßige Überprüfung der Schwellenwerte vor, im Bedarfsfall kann die EU-Kommission die Werte adaptieren. Die im Dezember 2023 veröffentlichten Größenmerkmale sollen für Geschäftsjahre ab 01.01.2024 gelten, wobei auch eine rückwirkende Anwendung ab 01.01.2023 möglich ist.


Die nationale Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten muss bis zum 24.12.2024 erfolgen.

Für die Umsetzung in das österreichische UGB ist das Bundesministerium für Justiz zuständig. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht es, auch andere als die von der EU-Kommission vorgesehenen Werte festzulegen.


Wenn die von der EU-Kommission vorgesehene Anhebung der Größenmerkmale Umsatz und Bilanzsumme um 25 % in das österreichische UGB übernommen wird, liegt beispielsweise eine mittelgroße Kapitalgesellschaft ab 2024 erst dann vor, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der folgenden Kriterien überschritten werden:


  • Nettoumsatzerlöse über € 12 Mio. (bisher: € 10 Mio.)

  • Bilanzsumme über € 6 Mio. (bisher: € 5 Mio.)

  • durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von über 50 während des Geschäftsjahres


Für die Einstufung als große Kapitalgesellschaft würden dann folgende Schwellenwerte gelten:


  • Nettoumsatzerlöse über € 50 Mio. (bisher: € 40 Mio.)

  • Bilanzsumme über € 25 Mio. (bisher: € 20 Mio.)

  • durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl von über 250 während des Geschäftsjahres


Was die Rechtsfolgen betrifft, in welche Größenklasse die jeweilige Kapitalgesellschaft einzuordnen ist, sollen bei der Rückschau auf die letzten zwei Jahre bereits die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen sein.


Wir informieren Sie, sobald detaillierte Informationen zur Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich vorliegen.


Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne.


Foto: Unsplash | Guillaume Périgois




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