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WiEReG-Meldung: Technischer Fehler schützt nicht vor Strafe

15. Sept.
1 Min. Lesezeit
Eine junge Frau vorm Computer übermittelt eine WiEReG-Meldung.

Unternehmen und andere vom Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) erfasste Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und die entsprechenden Informationen aktuell halten. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind grundsätzlich zumindest einmal jährlich zu überprüfen.


Für Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, gilt zusätzlich: Innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung müssen


  • festgestellte Änderungen an das Register gemeldet oder

  • die bereits gemeldeten Daten bestätigt werden.


Auch wenn sich an den wirtschaftlichen Eigentümern nichts geändert hat, kann daher eine entsprechende Bestätigungsmeldung notwendig sein. Wenn eine erforderliche WiEReG-Meldung nicht vorgenommen wird, kann dies ein Zwangsstrafenverfahren zur Folge haben.


Aktuelle Entscheidung zur WiEReG-Meldung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 4. September 2026 einen neuen Rechtssatz zur unterlassenen Meldung nach dem WiEReG veröffentlicht. Im aktuellen Fall wurde vorgebracht, dass die erforderliche Meldung aufgrund eines technischen Problems nicht ordnungsgemäß übermittelt worden sei.


Das BFG machte deutlich, dass der Hinweis auf einen technischen Fehler allein nicht ausreicht, um einer Zwangsstrafe zu entgehen. Entscheidend sei auch, welche Maßnahmen der Rechtsträger gesetzt hat, um die erfolgreiche Übermittlung sicherzustellen.


Unternehmen sollten daher nach jeder Meldung kontrollieren, ob die Übermittlung erfolgreich abgeschlossen wurde und den Übermittlungsnachweis archivieren. Fehlermeldungen sollten unmittelbar geprüft und dokumentiert werden.



Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung und Erfüllung Ihrer Meldepflichten.


Foto: Wixmedien









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