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WiEReG: Öffentliche Einsicht unzulässig


Für eine Einsichtnahme in das Wirtschaftliche Eigentümerregister (WiEReG) ist ab sofort wieder ein berechtigtes Interesse erforderlich. Das BMF hat diese Judikatur bereits umgesetzt: Das Register ist offline, weil die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß

§ 10 WiEReG entfallen ist.


Zur Vorgeschichte: Als das WiEReG im Jahr 2018 eingeführt wurde, war die Einsicht in die wirtschaftlichen Eigentümer von Privatstiftungen, Unternehmen usw. nur bei einem berechtigten Interesse zulässig. Im Rahmen der fünften Geldwäscherichtlinie wurde die Einsichtsberechtigung ab dem Jahr 2020 in eine allgemein zulässige öffentliche Einsicht umgewandelt.


Um daraus resultierenden Bedenken wegen des Schutzes von personenbezogenen Daten sowie der Achtung von Privat- und Familienleben Rechnung zu tragen, wurde diese Bestimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022) aufgehoben. Für eine Einsichtnahme in das WiEReG ist daher ab sofort wieder das berechtigte Interesse erforderlich.


Für Behörden nach § 12 und Verpflichtete nach § 9 WiEReG (wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater...) ergeben sich für die Nutzung des Registers keine Änderungen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Bei Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne zur Verfügung.


Foto: Unsplash | Conny Schneider




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