top of page
AutorenbildIG-TAX

Whistleblower-Richtlinie in Österreich


Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde die EU-Whistleblowing-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Das Gesetz ist am 25. Februar 2023 in Kraft getreten. Unternehmen mit 250 Arbeitnehmern oder mehr müssen innerhalb von sechs Monaten, also bis spätestens 25.08.2023 interne Meldestellen einrichten. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern läuft diese Frist bis 17.12.2023.


Das HSchG legt u.a. fest, wer als Hinweisgeber gilt, wie diese Personen geschützt werden, welche Unternehmen interne Meldekanäle einrichten müssen und wie mit den eingegangenen Hinweisen verfahren werden soll. Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderbestimmungen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz.


Ziel ist es, das rechtliche Wohlverhalten von Unternehmen zu fördern, indem es Hinweisgebern (Whistleblowern) in einem geschützten Rahmen ermöglicht wird, die Verletzung von Vorschriften durch Unternehmen, welche von besonderem öffentlichem Interesse sind, an eigens dafür eingerichtete Stellen zu melden.


Wer gilt als HinweisgeberIn und wie sind diese vor Vergeltung geschützt?

Hinweisgeber sind Personen, die im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von einer Rechtsverletzung im Unternehmen erlangt haben. Dazu zählen Beschäftigte, Praktikanten, überlassene Arbeitskräfte, (Sub)-Lieferanten sowie Bewerber und Volontäre. Whistleblower werden durch das HSchG vor Repressalien am Arbeitsplatz geschützt. Maßnahmen, die aus Rache für einen berechtigen Hinweis erfolgen, wie etwa Kündigung, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, Suspendierung oder Verweigerung einer Beförderung, sind rechtsunwirksam. Der Dienstgeber ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, zum Ersatz des finanziellen Schadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.


Whistleblower haften nicht für die rechtlichen oder tatsächlichen Folgen ihrer Hinweise. Sie sind allerdings nicht geschützt, wenn sie sich diese Informationen durch eine eigenständige Straftat beschafft haben.


Geltungsbereich des HSchG


Das HSchG gilt hinsichtlich (des Verdachts) der Verletzung von Vorschriften u.a. in den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption.


Interne und externe Meldestellen


Unternehmen haben ihre Dienstnehmer über das „System Hinweisgeberschutz“ umfassend aufzuklären und einen einfachen Zugang zu Informationen über die Möglichkeit und das Verfahren der Hinweisgebung an die interne Stelle bzw. externe Stellen herzustellen. Bei der Einrichtung des Meldeverfahrens sind die strengen Vorschriften der DSGVO einzuhalten. Die Identität der Hinweisgeber muss durch interne und externe Stellen geschützt werden.


1. Interne Meldestellen

Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des HSchG fallen, müssen ein internes Meldesystem betreiben, wobei dessen Ausgestaltung gesetzlich geregelt ist. Das Unternehmen kann entscheiden, welche Art von Meldesystem es wählt (Briefkasten, Telefon-Hotline, Onlineplattform, interne Vertrauensperson, externe Ombudsperson) und ob das System nur schriftliche, nur mündliche oder beide Arten von Hinweisen akzeptiert. Die Aufgaben einer internen Meldestelle können an eine gemeinsame Stelle (z.B. Konzernmutter) oder an Externe (z.B. Rechtsanwälte) übertragen werden. Die Behandlung von Hinweisen hat unvoreingenommen, unparteiisch und weisungsunabhängig zu erfolgen. Anonyme Meldungen müssen nicht zugelassen werden. Wenn sie möglich sind, muss eine anonyme Zweiwegekommunikation stattfinden können.

Im Falle einer Meldung muss dem Hinweisgeber deren Eingang innerhalb einer Frist von sieben Tagen bestätigt werden. Weitere Nachforschungen können die interne Stelle oder ein damit eigens betrautes Organ anstellen.

Innerhalb von maximal drei Monaten ab Eingang der Meldung muss eine Rückmeldung an den Hinweisgeber über die Folgemaßnahmen erfolgen.


2. Externe Meldestellen

Hinweisgeber können sich auch direkt an externe Meldestellen, wie z.B. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) oder die Finanzmarktaufsicht (FMA) wenden.


Sanktionen für Unternehmen bzw. Hinweisgeber bei Verstößen


Arbeitgeber, die Personen bei der Meldung von Hinweisen behindern, Vergeltungsmaßnahmen ergreifen oder Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzen, sind ebenso wie Whistleblower, die wissentlich einen falschen Hinweis geben, mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 20.000,- (oder EUR 40.000,- im Wiederholungsfall) je Übertretung zu bestrafen.

Welchen Einfluss haben Verschwiegenheitspflichten?

Wirtschaftstreuhänder, Notare und Rechtsanwälte sind im Rahmen der ihnen gesetzlich auferlegten Verschwiegenheitspflichten nicht vom Geltungsbereich des HSchG erfasst, ebenso ausgenommen sind die gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!



Foto: Wixmedien

30 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page