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Ratenzahlung beim Finanzamt

1. Okt.
3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Okt.

Ein Mann stapelt Münzen als Symbol für Ratenzahlung

Kommt es bei einem Unternehmen oder Abgabenpflichtigen vorübergehend zu finanziellen Engpässen, können fällige Abgaben mitunter nicht sofort bezahlt werden. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung zu beantragen, beispielsweise eine Stundung oder die Entrichtung in Teilbeträgen.

Ob die Behörde einen solchen Antrag bewilligt, hängt unter anderem davon ab, welche Forderung betroffen ist. Für laufende Abgaben gelten andere Überlegungen als für Lohnsteuern oder eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz.


Wann kann das Finanzamt eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligen?

Die allgemeine Grundlage findet sich in § 212 BAO. Eine Zahlungserleichterung setzt grundsätzlich voraus, dass die sofortige vollständige Zahlung für den Abgabepflichtigen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen würde.

Gleichzeitig muss es aus Sicht der Behörde realistisch sein, dass die offenen Beträge innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet werden können.


Entscheidend für eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt ist also nicht nur, dass aktuell zu wenig Liquidität vorhanden ist. Es muss auch schlüssig erklärt werden, warum die Zahlung derzeit nicht möglich oder besonders belastend wäre und wie die Rückstände in weiterer Folge beglichen werden sollen. Je konkreter man die finanzielle Situation und den Zahlungsplan darlegt, desto besser kann die Behörde den Antrag beurteilen.


Der Zeitpunkt der Antragstellung ist besonders wichtig.

Ein Antrag auf Zahlungserleichterung sollte spätestens am Fälligkeitstag der betreffenden Abgabe eingebracht werden. Wird das Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig gestellt, dürfen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zur Entscheidung über den Antrag keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann man dadurch auch die Entstehung eines Säumniszuschlags vermeiden.


Ratenzahlung betrifft grundsätzlich den gesamten Abgabenrückstand

Bei einem Ratenansuchen ist zu beachten, dass eine Ratenbewilligung grundsätzlich den gesamten auf dem Abgabenkonto erfassten Rückstand umfasst. Darüber hinaus sind bereits bescheidmäßig festgesetzte Abgaben einzubeziehen, wenn deren Zahlungstermine in die Laufzeit der Ratenvereinbarung fallen.


Bei der Erstellung eines Ratenplans sollten daher neben den aktuell offenen Beträgen auch bereits feststehende künftige Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden.


Stundungszinsen für bewilligte Zahlungserleichterungen

Sowohl bei einer Stundung als auch bei einer Ratenzahlung können Stundungszinsen anfallen. Sie werden für den Zeitraum des gewährten Zahlungsaufschubs berechnet und liegen derzeit 4,5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Mit Stand Oktober 2026 ergibt sich daraus ein Stundungszinssatz von 6,53 % pro Jahr.  Da sich der Basiszinssatz verändern kann, kann auch die Höhe der Stundungszinsen während der Laufzeit entsprechend variieren.


Bei der Lohnsteuer gelten strengere Maßstäbe

Besonders heikel ist die Situation bei offenen Lohnsteuerbeträgen. Nach § 78 Abs. 3 EStG

gilt: Reichen die vorhandenen Mittel eines Arbeitgebers nicht zur Zahlung des vollen Arbeitslohns aus, wird die Lohnsteuer vom tatsächlich ausbezahlten niedrigeren Betrag berechnet.


Problematisch kann es daher werden, wenn Nettolöhne vollständig ausbezahlt wurden, obwohl die vorhandenen Mittel nicht zur Zahlung des vollen Arbeitslohns einschließlich der darauf entfallenden Lohnsteuer ausreichen. Eine Zahlungserleichterung für die Lohnsteuer kommt in der Verwaltungspraxis nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.


Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz - sind Raten möglich?

Bei einer finanzstrafrechtlichen Geldstrafe steht die Sanktion des Betroffenen im Vordergrund. Eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe muss trotzdem nicht zwingend in einem Betrag bezahlt werden. § 172 FinStrG verweist für die Einhebung von Geldstrafen grundsätzlich auf die Regelungen der Bundesabgabenordnung. Somit können auch hier Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden.


Wer für eine Geldstrafe eine Zahlungserleichterung beantragt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend und nachvollziehbar offenlegen. Es ist Sache des Antragstellers, nachzuweisen, weshalb die sofortige Zahlung nicht möglich ist und welche Raten unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Belastungssituation tatsächlich geleistet werden können.


Zu lange Zahlungszeiträume werden bei Geldstrafen nicht akzeptiert

Eine fixe gesetzliche Höchstdauer für die Ratenzahlung einer Geldstrafe gibt es nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung wird bei finanzstrafrechtlichen Geldstrafen oftmals eine Tilgung innerhalb von 1,5 bis 2,5 Jahren als angemessen angesehen. Bei besonders hohen Geldstrafen oder erheblich eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall auch ein längerer Zahlungszeitraum gewährt werden.


Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass Zahlungspläne über sehr lange Zeiträume kritisch gesehen werden. So wurde in einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aus dem Jahr 2025 (RV/7300017/2025) der Vorschlag einer Ratenzahlung von monatlich 162,50 Euro bei einer Geldstrafe in der Höhe von 19.000 Euro zurückgewiesen. Die daraus resultierende Zahlungsdauer von mehr als zehn Jahren wurde als mit dem Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar beurteilt.


Was passiert bei Nichtzahlung einer Geldstrafe?

Nach § 20 FinStrG ist bei der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig festzulegen, welche Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tritt. Wurde ein Teil der Geldstrafe bereits bezahlt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 179 FinStrG nur mehr in jenem Umfang vollzogen werden, der dem noch offenen Teil der Geldstrafe entspricht. Das gilt auch dann, wenn eine Zahlung erst nach Beginn des Strafvollzugs erfolgt.


Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen vermieden werden. Das Finanzstrafgesetz verweist hierfür auf die entsprechende Regelung des Strafvollzugsgesetzes. Betroffene müssen über diese Möglichkeit im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Strafantritt informiert werden.


Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne. Stand: Oktober 2026. Die konkrete Beurteilung hängt stets vom Einzelfall und von der jeweils geltenden Rechtslage ab.


Foto: Unsplash | Towfiqu Barbhuiya



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