Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 16.11.2022 die Information betreffend Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden von börsennotierten Aktiengesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige veröffentlicht. Demzufolge bekommt künftig jener Aktionär österreichische Quellensteuer auf Dividenden rückerstattet, welcher die Aktien am Tag vor der Hauptversammlung auf seinem Depot eingebucht hat.
Bisherige Vorgehensweise
Um eine missbräuchliche Doppelrückerstattung von Kapitalertragsteuer (KESt) bzw. Quellensteuer an ausländische Aktionäre österreichischer börsennotierter Unternehmen zu vereiteln, wurden bisher jene Aktionäre als rückerstattungsberechtigt betrachtet, welche am letzten Cum-Tag, also zwei Börsetage vor dem Nachweisstichtag (Record Date), die Aktien auf ihrem Depot eingebucht hatten. Diese Vorgehensweise entsprach den Gepflogenheiten bei der Auszahlung der Nettodividende und der Ausstellung der Bescheinigung über den KESt-Abzug (Tax Voucher).
Ablauf einer Dividendenzahlung in Österreich im Überblick:
Fokus liegt nun auf dem Tag vor der Hauptversammlung
In seiner Entscheidung vom 28.06.2022 (Ro 2022/13/0002) ist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dieser Form der Zurechnung der Dividenden aber nicht mehr gefolgt, sondern hat festgehalten, dass der wirtschaftliche Eigentümer zum Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses als Zurechnungssubjekt der Dividende anzusehen ist, da die Dividende bereits zu diesem Zeitpunkt als selbständiger Vermögenswert entsteht. Aufgrund dieses VwGH-Urteils hat das BMF jüngst die Information zur Einbehaltung und Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige veröffentlicht.
Um kurzfristige cum/ex-Gestaltungen zu unterbinden, ist im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens eine Auflistung mit Zu-und Abgängen vorzulegen. Die (automatisierte) Auszahlung der Nettodividende erfolgt an jenen Aktionär, der die jeweilige Anzahl von Aktien am Nachweisstichtag (Record Date) auf seinem Depot eingebucht hat. Dieser Stand wird auch auf den international üblichen Tax Vouchern abgebildet. Wenn sich die Aktienanzahl auf dem Depot zwischen dem Tag vor der Hauptversammlung und dem Nachweisstichtag (Record Date) verändert, passen die Rückerstattungsberechtigung und der Tax Voucher nicht mehr zusammen.
Die Rückerstattungsberechtigung für einbehaltene KESt steht künftig nur jenem Aktionär zu, der am Tag vor der Hauptversammlung die Aktien (als wirtschaftlicher Eigentümer) am Depot eingebucht hat. Relevant ist somit der Depotbestand am Ende des Vortages der Hauptversammlung, wobei beim Kauf von Aktien das Datum der Einlieferung auf das Depot grundsätzlich jenes Datum ist, an dem der Kaufvertrag ausgeführt wird.
Diese Frage der Zurechnung der Dividende ist generell im Ertragssteuerrecht relevant und jedenfalls auch bei einer allfälligen Entlastung an der Quelle durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft zu beachten.
Die BMF-Information beinhaltet keine konkrete Bestimmung zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass die Änderung der Rückerstattungspraxis ab sofort auf alle offenen Fälle sowie auf Fälle innerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO anzuwenden ist.
Sie haben noch Fragen? Unser Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Foto: Wixmedien
Comments