Das BMF hat in einem Erlass eine Übersicht veröffentlicht, mit welchen Staaten bisher Ausnahmevereinbarungen bezüglich der Formerfordernisse von Ansässigkeitsbescheinigungen getroffen wurden.
Hintergrund:
Wenn österreichische Firmen z.B. Beratungshonorare oder Lizenzen an ausländische Einkünfteempfänger zahlen, können sie dazu verpflichtet sein, Quellensteuer einzubehalten. Die teilweise oder gänzliche Entlastung von dieser Quellensteuer ist nur dann möglich, wenn das österreichische Unternehmen nachweisen kann, dass der ausländische Einkünfteempfänger die Vorteile eines gültigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) bzw. einer Richtlinie geltend machen darf.
Dieser Nachweis muss grundsätzlich mit Formularen des BMF (beispielsweise Formulare zur Entlastung an der Quelle oder anwendbare Rückerstattungsformulare) erbracht werden, auf denen von den betreffenden ausländischen Finanzverwaltungen Ansässigkeitsbescheinigungen erteilt werden.
Da manche ausländische Steuerverwaltungen Ansässigkeitsbescheinigungen nur noch digital ausstellen, können deshalb in der Praxis Probleme auftreten. Um diese zu umgehen, wurden mit einigen Staaten Ausnahmevereinbarungen getroffen, die besagen, dass die Bescheinigungen vom ausländischen Staat ausgestellt und dem österreichischen Formular beigeheftet werden können.
Ausnahmevereinbarungen bestehen mit folgenden Staaten:
Mexiko: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der mexikanischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen angehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
Thailand: Österreich erkennt auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen an, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
Türkei: Die Ansässigkeit kann auch mittels von der türkischen Steuerverwaltung ausgestellter und den österreichischen Formularen angehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden.
USA: Die Ansässigkeit kann auch mittels vom Internal Revenue Service ausgestellter und den österreichischen Formularen angehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden.
Darüber hinaus gibt es mit folgenden DBA-Partnerstaaten Konsultationsvereinbarungen betreffend die Entlastung von Quellensteuern auf der Grundlage von DBA und die Verwendung ausländischer Formulare:
Chile
Spanien
Portugal
Belgien
Griechenland
Detaillierte Informationen finden Sie hier:
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Foto: Wixmedien
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