Das gesellschaftsrechtliche COVID-19- Gesetz, welches die Offenlegungspflicht beim Firmenbuch auf zwölf Monate verlängert hat, ist mit Ende Juni 2023 außer Kraft getreten.
Rückkehr zur regulären Neun-Monats-Frist
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, SE), Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (z.B. Ltd.), kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) sowie bestimmte Genossenschaften mit Bilanzstichtag ab dem 31.10.2022 müssen wieder spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen.
Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 31. Oktober 2022 liegt, gab es eine einschleifende Fristverkürzung, bei der die Offenlegungsfrist am 30. Juni 2023 geendet hat.
Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.
Foto: Wixmedien
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