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Homeoffice-Pauschale für Selbstständige

Aktualisiert: 17. Nov. 2022


Für das Jahr 2022 können selbstständig Erwerbstätige Kosten, die im Homeoffice anfallen, erstmals pauschal steuerlich absetzen. Dazu zählen wohnraumbezogene betriebliche Aufwendungen wie beispielsweise Strom, Heizung oder Miete.




Bei der Pauschalierung wird zwischen zwei sogenannten Arbeitsplatzpauschalen in den Varianten "klein" und "groß" unterschieden:

1. Kleines Arbeitsplatzpauschale

Selbstständigen, die im Homeoffice arbeiten und zusätzlich wesentliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung von jährlich mehr als 11.000 Euro erzielen, steht das kleine Arbeitsplatzpauschale in der Höhe von 300 Euro zu. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehsessel oder Lampe bis zu 300 Euro pro Jahr zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.


2. Großes Arbeitsplatzpauschale

Selbstständigen, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten und deren zusätzliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, 11.000 Euro jährlich nicht überschreiten, steht das große Arbeitsplatzpauschale in der Höhe von 1.200 Euro zu.


Allgemeine Voraussetzungen für die Arbeitsplatzpauschalen

  • Es gibt keinen weiteren Raum außerhalb der Wohnung, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.

  • Dem Selbstständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss.

  • Es werden für ein Arbeitszimmer keine Aufwendungen steuerlich geltend gemacht.

Wie viel man als selbstständig erwerbstätige Person verdient, ist nicht relevant. Falls mehrere betriebliche Tätigkeiten von zu Hause aus ausgeübt werden, kann das Arbeitsplatzpauschale aber nur einmal in Anspruch genommen werden.


Unterjährige Änderungen bei der betrieblichen Tätigkeit

Wenn die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird, muss eine Aliquotierung erfolgen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu (d.h.100 Euro bzw. 25 Euro). Diese Aliquotierungsregelung gilt auch dann, wenn während des Jahres die Voraussetzungen für das Pauschale entfallen (z.B. wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer genutzt wird oder die Tätigkeit in einen Raum außerhalb der Wohnung verlegt wird).


Ab wann können wohnraumspezifische Ausgaben geltend gemacht werden?

Wohnraumbezogene betriebliche Aufwendungen im Homeoffice können erstmals in der Veranlagung für das Jahr 2022, also zu Jahresbeginn 2023, geltend gemacht werden.

Alle übrigen betrieblichen Arbeitsmittel (wie z.B. Computer, Drucker, Kopierer…) sind vom Arbeitsplatzpauschale nicht umfasst und können weiterhin als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Wixmedien

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