Nachhaltigkeit und Klimaschutz bekommen in der Arbeitswelt immer mehr Vorrang. Viele Dienstgeber ziehen es daher in Erwägung, ihren Beschäftigten Fahrräder bzw. E-Bikes unentgeltlich oder gegen eine monatliche Nutzungsgebühr zur Verfügung zu stellen.
Unentgeltliche Nutzung: Für die Möglichkeit einer unentgeltlichen Nutzung durch den Dienstnehmer muss ein Nachweis über mindestens 10% betriebliche Nutzung (die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt dabei nicht als Dienstfahrt!) geführt werden.
Entgeltliche Nutzung: Falls die betriebliche Nutzung im Ausmaß von zumindest 10% nicht erreicht wird, empfehlen wir eine (geringe) Nutzungsgebühr vom Dienstnehmer einzuheben. Diese darf die (monatliche) Abschreibung des vom Dienstgeber angeschafften Fahrrads aber nicht überschreiten. Bei einer Nutzungsgebühr von z.B. monatlich 1% des Bruttokaufpreises und einer Laufzeit von 48 Monaten teilen sich Dienstgeber und Dienstnehmer die Anschaffungskosten des Dienstfahrrads wirtschaftlich in etwa auf.
Ein neuer Entwurf der Sachbezugswerteverordnung liegt derzeit zur Begutachtung vor. In diesem wird auch der Sachbezug der Dienstfahrräder genauer geregelt. Für die Zurverfügungstellung eines Fahrrades ist dabei ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Wir sehen zwei Möglichkeiten, dies im Wege der monatlichen Lohnabrechnung zu berücksichtigen:
Die Zurverfügungstellung eines Fahrrades kann einerseits so gewährt werden, dass der Bruttobezug gleichbleibt. Der Sachbezug ist Null und eine etwaige Nutzungsgebühr wird vom Netto abgezogen.
Es ist andererseits auch ein Abzug der Nutzungsgebühr vom Bruttolohn im Wege der Gehaltsumwandlung möglich. Eine Gehaltsumwandlung löst dabei steuerlich keinen Sachbezug aus. Allerdings betrachtet das Sozialversicherungsrecht die Bereitstellung des Dienstfahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung als bloße Vereinbarung über die Nutzung des Fahrrads, wodurch die Gehaltsumwandlung nicht zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung führt. Im Bereich der Lohnsteuern und bei den Lohnnebenkosten wird die Bemessungsgrundlage hingegen gekürzt.
Die Anschaffungskosten von Dienst-PKW sind für Steuerzwecke „gedeckelt“, bei Fahrrädern und Elektrofahrrädern gibt es dagegen keine steuerliche Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten werden in der Bilanz zur Gänze aktiviert und über die Nutzungsdauer als Betriebsausgabe abgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn das Rad ausschließlich privat genutzt wird. Betriebsausgaben, insbesondere Instandhaltungskosten, können im Jahr des Entstehens gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Ein Vorsteuerabzug für Dienstfahrräder ist bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern nur bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% möglich. Dies betrifft sowohl die Anschaffungskosten, als auch die Betriebskosten (z.B. Wartung, Reparatur). Falls ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wird, ist von der Nutzungsgebühr entsprechend Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen .
Der vergünstigte Erwerb eines Dienstfahrrades von seinem Dienstgeber unterliegt der Steuerpflicht und löst somit einen Sachbezug in der Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem günstigeren Kaufpreis für den Dienstnehmer aus. Da es bisher keine Richtlinien zur Ermittlung des maßgeblichen Marktwerts gibt, ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung nötig. Die Möglichkeit einer pauschalen Bewertung des Sachbezuges steht noch aus.
Sie haben noch Fragen? Unser Experte Mag. Martin Schmidt unterstützt Sie gerne.
Foto: Wixmedien
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