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Coronabedingte Beitragsrückstände - Ende der Phase 1

Aktualisiert: 17. Nov. 2022


Viele von der Corona-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Herausforderungen betroffene Betriebe nutzen zurzeit das "2-Phasen-Modell“ der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), um coronabedingte Beitragsrückstände abzubauen.




Die ÖGK weist darauf hin, dass am 30.09.2022 die erste Phase des "2-Phasen-Modells“ endet. Abgeschlossene Ratenvereinbarungen laufen vereinbarungsgemäß aus. Etwaige Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind somit grundsätzlich bis Ende September 2022 zu begleichen.


Phase 2


Für Dienstgeber, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ihren gesamten Beitragsrückstand begleichen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.


Die ÖGK bietet für weitere 21 Monate - also bis maximal 30.06.2024 - Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an.

Voraussetzungen

  • Im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.09.2022 wurden zumindest 40% des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.

  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die aufgrund einer bis 30.09.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.

  • Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.

  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.09.2022 ist kein Terminverlust eingetreten - die Raten wurden vereinbarungsgemäß geleistet.

  • Es wird glaubhaft gemacht, dass der zum 30.09.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.




Verzugszinsen


Die vorübergehende Herabsetzung des Verzugszinsensatzes um zwei Prozent auf 1,38 % läuft mit dem Ende der Phase 1 aus. Ab 01.10.2022 betragen die gesetzlichen Verzugszinsen wieder 3,38 %.


Antragstellung


Der Ratenantrag für die Phase 2 muss bis spätestens 30.09.2022 gestellt werden. Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Nach dem 30.09.2022 können laut ÖGK keine gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 mehr in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier:





Sie haben noch Fragen? Unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt unterstützen Sie gerne!


Foto: Wixmedien

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