Achtung bei der Jahresmeldung: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass die Registerbehörde die verpflichtenden jährlichen Meldungen vermehrt überprüft und ein größeres Augenmerk auf die Datenqualität von rechtlich komplexen Strukturen legt.
Nachfolgend finden Sie daher einen kurzen Überblick über die geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Was ist das WiEReG?
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.
Jährliche Meldepflicht
Meldepflichtig an das Register sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (= Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 2 WiEReG). Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.
Die Rechtsträger (bzw. ihre bevollmächtigten Parteienvertreter) sind verpflichtet, einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung sind die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Die WiEReG-Meldung ist somit ein Jahr gültig. Nach Ablauf eines Jahres tritt die Säumigkeit des Rechtsträgers ein. Wenn innerhalb der oben genannten vierwöchigen Frist keine neue Meldung erfolgt, wird ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet.
Um Fehler bei der Meldung zu vermeiden, empfiehlt das BMF, rechtzeitig folgende Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer zu ergreifen:
Ermitteln der relevanten Beteiligungsstruktur durch Einsicht in den erweiterten Auszug des Rechtsträgers
Prüfen, ob Abweichungen von Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen vorliegen
Dokumentation von Feststellung und Überprüfung
Befreiungen von der Meldepflicht
Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, sind die Rechtsträger von der Meldepflicht befreit. Dies gilt beispielsweise für OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Es ist aber zu beachten, dass eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages, wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Detaillierte Erläuterungen zur jährlichen Meldung sowie die Anpassung der Nutzungs-Entgelte-Verordnung finden Sie im Informationsschreiben des BMF:
Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.
Foto: Wixmedien
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