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Änderungen im Mietrecht

Aktualisiert: 18. Apr. 2023


Die Richtwerte für Mieten wurden Anfang April erhöht. Statt einer allgemeinen Mietpreisbremse gibt es für besonders Betroffene einen Wohn- und Heizkostenzuschuss. Durch die ab 1. Juli 2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip werden Wohnungssuchende meist keine Provision mehr zahlen müssen.



Richtwerte:

Der Richtwert ist jener Betrag, der als Hauptmietzins für die sogenannte „mietrechtliche Normwohnung“ festgesetzt wird. Für Mieter einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, gelten ab 01.04.2023 folgende Richtwerte (in €/m²):



Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 01.05.2023 wirksam werden. Diese muss der Vermieter dem Mieter nach dem 01.04.2023 schriftlich mitteilen, wobei das Schreiben spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses beim Mieter eingegangen sein muss.


Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss soll das „ärmste Viertel“ aller Haushalte entlasten. Dieser Zuschuss wird allerdings nicht automatisch ausbezahlt, sondern soll ab April 2023 beantragt werden können.


Maklerprovisionen:

Am 22.03.2023 wurde das Maklergesetz-Änderungsgesetz veröffentlicht und das sogenannte „Bestellerprinzip“ verankert. Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Punkte:

  • Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietverträge über Wohnräume (unabhängig von der Anwendbarkeit des MRG; Ausnahmen: Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen).

  • Eine Provision des Maklers soll nur derjenige bezahlen, welcher die Leistung des Maklers veranlasst hat – somit also der „Erstauftraggeber“.

  • Auch wenn der Mieter der Erstauftraggeber ist, kann trotzdem keine Maklerprovision vom Mieter verlangt werden, wenn

    • der Vermieter oder dessen Organwalter oder Verwalter mit dem Makler wirtschaftlich (Beteiligung direkt oder mittelbar), organschaftlich oder anders maßgeblich verflochten ist,

    • vom Abschluss eines Maklervertrags Abstand genommen wird, damit der Mieter Erstauftraggeber wird, oder

    • wenn der Makler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder anders bewirbt.

  • Alle Maklerverträge müssen aus Transparenzgründen auf dauerhaften Datenträgern schriftlich dokumentiert werden.

  • Vereinbarungen, die eine Umgehung des Bestellerprinzips bewirken könnten, sind unwirksam und ziehen Geldstrafen von bis zu € 3.600 nach sich.

  • Die Regelungen zum Bestellerprinzip werden ab 01.07.2023 in Kraft treten.


Bei Fragen unterstützen Sie unsere Expert:innen Irene Grass und Martin Schmidt gerne.


Foto: Wixmedien








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